· Fachbeitrag · Erholungsurlaub
Entgelt für Betriebsratstätigkeit im Urlaub?
| Erledigt der Betriebsrat während seines Erholungsurlaubs aus nicht betriebsbedingten Gründen eine Betriebsratstätigkeit, kann er dafür keine gesonderte Vergütung verlangen. Dem stehen das Ehrenamtsprinzip und das Begünstigungsverbot entgegen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, die der ArbN für Betriebsratstätigkeiten geltend macht. Der ArbG beschäftigt unter 100 ArbN. Der ArbN ist Vorsitzender des fünfköpfigen Betriebsrats, seine Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. Der ArbG führt für den ArbN ein Arbeitszeitkonto. Beide Parteien sind kraft Mitgliedschaft an die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie gebunden.
Der ArbN beantragte am 22.11.22 Erholungsurlaub für fünf Arbeitstage vom 19. bis 23.12.22, den ihm der ArbG genehmigte. Zwei Tage später informierte er den Geschäftsführer, dass am 21.12.22 eine Betriebsversammlung stattfinde. Nach eigenen Angaben unterbrach der ArbN seinen Erholungsurlaub, um die Versammlung einen Tag vorher von 10:00 bis 14:30 Uhr (4,5 Stunden) vorzubereiten, am 21.12.22 von 09:00 bis 17:15 Uhr (8,25 Stunden) durchzuführen und am 22.12.22 von 12:45 bis 18:30 Uhr (5,75 Stunden) nachzubereiten. Der ArbN verlangte vergeblich, seinem Arbeitszeitkonto 18,5 Stunden gutzuschreiben, weil er seinen Erholungsurlaub für Betriebsratstätigkeiten in diesem Umfang unterbrochen habe. Er beantragte, den ArbG zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum vom 20. bis 22.12.22 18 Stunden und 30 Minuten gutzuschreiben.
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