· Fachbeitrag · Betriebliches Eingliederungsmanagement
Von Nacht- in die Wechselschicht versetzen: nicht immer so einfach
| Ein betriebliches Eingliederungsmanagement im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Voraussetzung für eine wirksame Versetzung. Dies gilt auch in Fällen, in denen der ArbG seine Anordnung auf Gründe stützt, die mit dem Gesundheitszustand des ArbN zusammenhängen. |
Sachverhalt
Der ArbN ist als Maschinenbediener tätig. Seit 1994 leistete er Wechselschicht (Früh-/Spätschicht), seit 2005 wurde er fast ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt. 2013 und 2014 war er jeweils an 35 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Von Anfang Dezember 2014 bis Ende Februar 2015 war er aufgrund einer suchtbedingten Therapie arbeitsunfähig, danach wurde er in der Nachtschicht beschäftigt. Im März 2015 fand ein sogenanntes Krankenrückkehrgespräch statt, welches vom ArbG nicht als Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) beabsichtigt und/oder ausgestaltet war. Nach diesem Gespräch ordnete der ArbG an, dass der ArbN seine Arbeit zukünftig in Wechselschicht zu erbringen habe.
Der ArbN meint, die Anordnung sei bereits deshalb unwirksam, weil der ArbG vor der Maßnahme kein bEM durchgeführt habe. Im Übrigen entspreche sie nicht billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO, § 315 BGB; seine Interessen an der Beibehaltung der Nachtschicht seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der ArbG ist der Ansicht, eine Dauernachtschicht sei gesundheitlich belastender als jede andere Arbeitszeit. Deshalb habe er mit der Versetzung prüfen dürfen, ob sich die gesundheitliche Situation des ArbN bei einem Einsatz in der Wechselschicht verbessere. Außerdem sei der ArbN bei Fehlzeiten in der Wechselschicht leichter ersetzbar als in der Nachtschicht.
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