· Fachbeitrag · Betriebsübergang
Kündigung und Beendigung vonArbeitsverhältnissen bei Betriebsübergang, Teil 2
von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund
| Im ersten Teil der Beitragsserie ging es darum, wie mit der Belegschaft und ihren Arbeitsverhältnissen zu verfahren ist und wie weit das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs reicht. Im zweiten Teil steht die gerichtliche Geltendmachung der ArbN-Ansprüche im Prozess im Vordergrund. |
1. Prozessuale Durchsetzung
Gegen eine im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung kann ein betroffener ArbN mit einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG vorgehen. Er muss dies innerhalb der Klagefrist von drei Wochen tun, um das Wirksamwerden der Kündigung kraft Fiktion nach § 7 KSchG zu verhindern (BAG 24.9.15, 2 AZR 562/14). Richtiger Klagegegner ist stets der kündigende ArbG ‒ unabhängig davon, ob es sich um den Veräußerer oder den Erwerber handelt.
Diese Kündigungsschutzklage kann, vor allem wenn das Vorliegen eines Betriebsübergangs als solchem zwischen den Beteiligten streitig ist, mit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegen den (potenziellen) Betriebserwerber auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses diesem gegenüber zu unveränderten Arbeitsbedingungen verbunden werden. In einer solchen Fallkonstellation kann der ArbN nur mit beiden Anträgen durchdringen, wenn das Gericht
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