· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Absinken der betrieblichen Nutzung eines Kfz unter 10 Prozent
| Vermindert sich die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs, das früher zu Recht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet und tatsächlich in einem Jahr mehr als zehn Prozent betrieblich genutzt wurde, in einem Folgejahr auf unter zehn Prozent, so ändert dies nichts an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen. |
Eine solche Nutzungsänderung stellt allein keine Entnahme dar, entschied der BFH (21.8.12, VIII R 11/11, Abruf-Nr. 123716).
Die Folgen der BFH-Entscheidung sind: Das Finanzamt darf zwar in diesem Fall den Betriebsausgabenabzug für das Fahrzeug im betreffenden Jahr streichen. Die stillen Reserven, die in dem Fahrzeug stecken, müssen jedoch nicht aufgedeckt und versteuert werden.
PRAXISHINWEIS | Relevanz gewinnt die Entscheidung insbesondere in Unternehmen, die einen Oldtimer oder ein Cabrio im Betriebsvermögen halten und für betriebliche Zwecke nutzen. Nicht selten stecken in einem solchen Fahrzeug beträchtliche stille Reserven. Werden die Fahrzeuge in einem Jahr zum Beispiel wegen schlechten Wetters wenig betrieblich genutzt, kann die betriebliche Nutzung unter zehn Prozent sinken. Mit der BFH-Entscheidung im Rücken kann dann eine Versteuerung der stillen Reserven vermieden werden. |