· Fachbeitrag · Datenschutz
Heimliche Kopien von Mitarbeiter-Mails durch den Betriebsrat
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Der Betriebsrat ist an die Regelungen des BDSG zum Umgang mit personenbezogenen Daten von ArbN gebunden. Die Erlangung von Informationen unter Verstoß gegen § 32 BDSG kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen, wenn nicht ein über den Zweck der Beweismittelsicherung hinausgehender Grund für das rechtswidrige Vorgehen besteht. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem ArbG ist allein kein solcher Grund. Besondere Umstände können etwa bestehen, wenn sich der Betriebsrat mangels anderer Erkenntnisquellen in einer notwehrähnlichen Lage befindet. |
Sachverhalt
Der Betriebsrat verlangte unter anderem die Durchsetzung einer Betriebsvereinbarung, wonach außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich keine dienstlichen Telefonate, E-Mails etc. mehr getätigt werden sollen. Um seine Position zu untermauern, griff er auf dienstliche E-Mails von Mitarbeitern zu und legte diese dem Verfahren als Beweismittel bei. Die Mails wurden jedenfalls ohne Einwilligung der betroffenen Kollegen genutzt. Der ArbG ist der Ansicht, dass der Betriebsrat die Mails rechtswidrig erlangt habe. Die Mails unterlägen daher einem Beweisverwertungsverbot. Der Betriebsrat verweist dagegen auf seinen allgemeinen Informationsanspruch gegen den ArbG und sieht sich zudem in einer Situation der Beweisnot.
Entscheidungsgründe
Das LAG Berlin-Brandenburg (15.5.14, 18 TaBV 828/12, Abruf-Nr. 197844) erklärte die Mails für nicht verwertbar.
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