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Immaterieller Schadenersatzanspruch gegen ArbG bei Verstößen gegen Auskunftspflichten
von RAin Heike Mareck, Dortmund
| Bislang galten unter Zivilrechtlern die DS-GVO und die sich aus ihr ergebenden Betroffenenrechte ‒ ähnlich wie Verstöße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ‒ eher als „zahnloser Tiger“. Doch das Blatt könnte sich nun wenden: Zwei aktuelle Entscheidungen, in denen solche Verstöße mit fühlbaren Entschädigungszahlungen belegt worden sind, weisen den ersten Weg in eine andere Richtung. |
1. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf
Am 5.3.20 kam das Arbeitsgericht Düsseldorf (9 Ca 6557/18, Abruf-Nr. 216918) zum Ergebnis, dass eine verspätete Auskunft des ArbG auf ein Auskunftsverlangen des ArbN gemäß Art. 15 DS-GVO nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin, die zudem lückenhaft erteilt worden war, den ArbG nach Art. 82 DS-GVO zum immateriellen Schadenersatz verpflichtet. In diesem Fall wurde dieser mit 5.000 EUR (statt der geforderten 140.000 EUR) bewertet.
In diesem Zusammenhang stellte das Arbeitsgericht Düsseldorf über den entschiedenen Fall hinausgehende Anforderungen an Umfang und Inhalt der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO und Richtlinien zur Bemessung des Schadens bei nicht erteilter, verspäteter oder unvollständiger Auskunft auf.
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