· Fachbeitrag · Datenschutz
Zeiterfassung mittels Finger = nur mit Einwilligung
| Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person unzulässig. |
Sachverhalt
Im Wesentlichen ging es im Verfahren noch um das Entfernen von Abmahnungen aus der Personalakte. Der ArbG führte das Zeiterfassungssystem Modul ZEUS ein, der ArbN weigerte sich, dieses System zu nutzen. Hierfür erhielt er vom ArbG zwei Abmahnungen.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Berlin (16.10.19, 29 Ca 5451/19, Abruf-Nr. 213545) verurteilte den ArbG, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen.
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