· Fachbeitrag · Arbeitszeitbetrug
ArbN muss Detektivkosten seiner Beobachtung von über 21.000 EUR zahlen
| Bei erheblichen vorsätzlichen Verstößen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Arbeitszeit ist eine Kündigung gerechtfertigt, ebenso eine Observation durch eine Detektei. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Tat- und hilfsweisen Verdachtskündigung sowie über die Erstattung von Detektivkosten. Der 55-jährige ArbN ist seit 2009 bei einem Verkehrsunternehmen als Fahrausweisprüfer angestellt. Er ist Ersatzmitglied des Betriebsrats, zuletzt wurde er Ende 2022 für den Betriebsrat tätig. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung werden die Arbeits- und Pausenzeiten der Mitarbeiter mittels des Zeiterfassungssystems A erfasst. Die Fahrausweisprüfer nutzen das Zeiterfassungssystem über eine mobile App.
Bei Gesprächen mit dem beim ArbG tätigen Sicherheitsunternehmen sei zufällig aufgefallen, dass es Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung sowie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des ArbN gegeben habe. So sei von Mitarbeitern des Sicherheitsunternehmens unter anderem berichtet worden, dass der ArbN während der Arbeitszeit das Fitness-Studio, die Moschee und den Friseur besucht habe. Auch seien private Fotoshootings erwähnt worden, die vom ArbN während seiner Arbeitszeiten am Ruhrufer abgehalten worden seien. Um diese Vorwürfe zu überprüfen, habe der ArbG eine Detektei beauftragt, den ArbN unregelmäßig an einzelnen Tagen zu observieren. Aufgrund der hier erfolgten Treffer sei die Detektei beauftragt worden, den ArbN nochmals über einen festen Zeitraum von 14 Tagen zu überwachen.
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