· Fachbeitrag · Die letzte Seite
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
| Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zur Vertragsgestaltung, zur Befristung und zum Kündigungsrecht. |
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Vertragsrecht - LAG Düsseldorf 17.4.12, 8 Sa 1334/11, Abruf-Nr. 122853 Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine Bestimmung, nach der sich Umfang und Lage der geschuldeten Arbeitszeit „wegen des schwankenden und nicht vorhersehbaren Umfangs der Arbeiten ... nach dem jeweiligen Arbeitsanfall“ richten, benachteiligt diese den ArbN nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen. Die Richter machten deutlich, dass beim Fehlen einer (wirksamen) Vereinbarung zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Vertragslücke jedenfalls bei fehlender Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Für die Feststellung des mutmaßlichen Parteiwillens sei dabei die tatsächliche Vertragsdurchführung von erheblicher Bedeutung. Befristung - LAG Hessen 20.3.12, 19 Sa 1460/11, Abruf-Nr. 122854 Die beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden kann nach einer Entscheidung des LAG Hessen die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen ArbN rechtfertigen. Gleiches gilt für die beabsichtigte Übernahme eines Studierenden, der zwecks Studiums an der arbeitgebereigenen Hochschule angestellt ist. Befristung - LAG Rheinland-Pfalz 5.7.12, 11 Sa 26/12, Abruf-Nr. 122855 Solange der vertretene ArbN dem ArbG nicht vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde, darf und muss der ArbG mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Kündigungsrecht - LAG Hessen 6.3.12, 19 Sa 1342/11, Abruf-Nr. 122856 Das LAG Hessen hat noch einmal bestätigt, dass eine ordentliche Beendigungskündigung ausgeschlossen ist, wenn die Möglichkeit besteht, den ArbN auf einem anderen freien Arbeitsplatz ggf. auch zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit setzt einen freien Arbeitsplatz voraus, für den der ArbN die erforderlichen Qualifikationen hat. Als frei gelten nach der Entscheidung auch Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leih-ArbN besetzt sind. Als frei gelten ebenfalls Dauerarbeitsplätze, die nach einer Entscheidung des ArbG mit Leih-ArbN besetzt werden sollen. Prozessrecht - LAG Köln 9.3.12, 4 Sa 1184/11, Abruf-Nr. 122857 Sind mehrere natürliche oder juristische Personen dauerhaft zur Führung eines gemeinsamen Betriebs oder einer gemeinsamen öffentlichen Einrichtung verbunden, sind sie nach einer Entscheidung des LAG Köln als derselbe ArbG im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG anzusehen. Das gilt auch für Jobcenter, die von der Bundesagentur für Arbeit und einer Stadt als gemeinsame Einrichtung betrieben werden. |