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  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zum AGG, zum AÜG und zum Prozessrecht. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Vertragsrecht - Gericht: LAG Berlin-Brandenburg 13.9.13, 6 Sa 182/13, Abruf-Nr. 140779 

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Regelung in einem Formularvertrag, wonach die Abrechnung der Monatsvergütung bis zum 25. des Folgemonats erfolgt, gemäß § 308 Nr. 1 Ts. 1 BGB unwirksam ist. Das folge daraus, dass sich der ArbG damit eine unangemessen lange Frist zur Erbringung seiner Leistung vorbehält.

     

    Kündigungsrecht - LAG Rheinland-Pfalz 8.10.13, 6 Sa 188/13, Abruf-Nr. 140543 

    Die Vorlage eines ärztlichen Attests begründet in der Regel den Beweis für die Tatsache der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. Ist es dem ArbG gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, indem er Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegt und notfalls beweist, ist es wiederum Sache des ArbN, seinen Vortrag z.B. mit Hinweisen zu den Fragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche Medikamente gegeben wurden, weiter zu substanziieren. Ist der ArbN dieser Substanziierungspflicht nachgekommen, muss der ArbG aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des ArbN widerlegen.

     

    AGG - LAG Berlin-Brandenburg 31.10.13, 21 Sa 1380/13, Abruf-Nr. 140650 

    Einem Bewerber, der bei der Einstellung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals diskriminiert wird, steht eine Entschädigung zu. Allerdings ist das Verlangen einer Entschädigung nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg rechtsmissbräuchlich, wenn der Bewerber an der zu besetzenden Stelle nicht ernsthaft interessiert ist, sondern sich nur beworben hat, um eine Entschädigung zu erhalten. Das LAG sah es als Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit der Stellenbewerbung an, wenn sich ein Bewerber mit einem nichtssagenden Schreiben auf eine Stelle bewirbt, deren Anforderungen er nicht erfüllt und die nicht zu ihm passt.

     

    AÜG - LAG Schleswig-Holstein 8.1.14, 3 TaBV 43/13, Abruf-Nr. 140560 

    Das LAG Schleswig-Holstein hatte den in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG aufgenommenen Begriff „vorübergehend“ unionsrechtskonform auszulegen. Er ist nach der Entscheidung dahingehend zu konkretisieren, dass je nach Fallkonstellation sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen hat und ein Leih-ArbN bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden darf. Anderenfalls ist sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“. Das gilt nach Ansicht des LAG auch, wenn der Leih-ArbN beim Entleiher - befristet oder unbefristet beschäftigt - Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stamm-ArbN abgelöst zu haben.

     

    Prozessrecht - BAG 21.11.13, 6 AZR 979/11, Abruf-Nr. 140153 

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Kündigungsschutzklage gegen den Schuldner zu richten, wenn dieser eine selbstständige Tätigkeit ausübt und der Insolvenzverwalter das Vermögen aus dieser Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Mit Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse ohne gesonderte Kündigung von dem Insolvenzverwalter an den Schuldner zurück.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 72 | ID 42571440