· Fachbeitrag · Einkommensteuer
In zwei Jahren erhaltene Abfindung günstigst versteuern: Neue Regeln zur Fünftel-Methode
| Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, weil ihr Dienstverhältnis aufgelöst wird, profitieren von der sogenannten Fünftel-Methode. Diese kann auch dann zum Tragen kommen, wenn die Abfindung in Teilbeträgen in zwei Jahren fließt. Nach neuer Auffassung des BMF ist die Fünftel-Methode auch dann zu gewähren, wenn eine Teilzahlung bis zu zehn Prozent der Hauptleistung beträgt. |
Bagatellgrenze 1: Erhöhung von 5 Prozent auf 10 Prozent
Die günstige Besteuerung einer Abfindung nach der Fünftel-Methode setzt voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG). Folglich greift die Fünftel-Methode nicht, wenn die Abfindung in mehreren Teilbeträgen in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird. Ausnahme: Die Teilzahlung ist im Verhältnis zur Hauptleistung nur geringfügig.
PRAXISHINWEIS | Als geringfügig ist eine Teilzahlung jetzt anzusehen, wenn sie nicht mehr als zehn Prozent der Hauptleistung beträgt. Die neue Bagatellgrenze gilt für alle noch offenen Fälle (BMF, Schreiben vom 4.3.2016, Az. IV C 4 - S 2290/07/10007:031, Abruf-Nr. 146538). Bislang war die Teilzahlung nur dann geringfügig, wenn sie nicht mehr als fünf Prozent der Hauptleistung betrug. |
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