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  • · Fachbeitrag · Elterngeld

    ArbG haftet bei verspäteter Lohnzahlung

    | Fällt die Elterngeldzahlung wegen verspäteter Lohnzahlung niedriger aus, haftet der ArbG ‒ gegebenenfalls anteilig ‒ nach seinem Verschuldensanteil für die Differenz. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG (Zahnarzt) hatte seiner schwangeren ArbN (zahnmedizinische Mitarbeiterin) den Bruttolohn für Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zustand, erst im März 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der ArbN mit 0 EUR angesetzt wurden. Durch die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns betrug das monatliche Elterngeld der ArbN nur 348,80 EUR statt monatlich 420,25 EUR. Die ArbN klagte auf Erstattung der monatlichen Elterngelddifferenz.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Düsseldorf (27.5.20, 12 Sa 716/19, Abruf-Nr. 216242) gab der ArbN im Wesentlichen recht. Der ArbG schulde die Differenz als Schadenersatz, da er sich mit dem Lohn in Verzug befunden und schuldhaft gehandelt habe. Die ArbN habe ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom ArbG beauftragte Betriebsarzt habe das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der ArbG das zum 6.9.17 begründete Arbeitsverhältnis angefochten habe, weil die ArbN ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht über die Schwangerschaft unterrichtet habe, entlaste ihn nicht. Diese Anfechtung sei unwirksam gewesen.