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  • · Fachbeitrag · Elterngeld

    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt

    | Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sind bei der Ermittlung des für die Elterngeldbemessung maßgeblichen Einkommens nicht abzuziehen. Es handelt sich bei den Beiträgen nicht i.S. von § 2 Abs. 8 S. 1 BEEG um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die aufgrund der Erwerbstätigkeit der Frau geleistet worden sind ( BSG 6.4.12, B 10 EG 6/11 R, Abruf-Nr. 121517 ). |

     

    Damit sind freiwillig krankenversicherte Freiberuflerinnen gegenüber Angestellten im Nachteil, wenn sie nach der Geburt in Teilzeit weiterarbeiten. Die Kassenbeiträge führen nicht zu einem höheren Elterngeld. Dieses wird nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Im Streitfall verdiente eine selbstständige Rechtsanwältin monatlich 3.451 EUR. Nach der Geburt ihres Sohnes arbeitete sie in Teilzeit weiter und verdiente hierbei 1.600 EUR. Das Land rechnete dies auf das Elterngeld an und berücksichtigte dabei nur Werbungskosten von 100 EUR, zahlte also 300 EUR.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33715980