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  • · Nachricht · Elternzeit

    Elternzeit kann nicht per Telefax verlangt werden

    | Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Dabei muss er sich aber an bestimmte Schriftformerfordernisse halten. So kann die Elternzeit nicht per Telefax verlangt werden. |

     

    Hierauf hat schon vor längerer Zeit das BAG hingewiesen (10.5.16, 9 AZR 145/15, Abruf-Nr. 185962). In dem Fall hatte der Arbeitgeber einer Rechtsanwaltsfachangestellten das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.13 gekündigt. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.6.13 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

     

    Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15.11.13 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG. Sie hat mit ihrem Telefax vom 10.6.13 nicht wirksam Elternzeit verlangt.

     

    Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch sie wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ‒ vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung ‒ zum Ruhen gebracht. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber zustimmt. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht. Die Erklärung ist vielmehr gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig.

     

    Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB). Solche Besonderheiten lagen hier jedoch nicht vor.

    Quelle: ID 44050254