· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Keine neue Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei neuer, aber nur zusätzlicher Krankheit
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist wegen des Vorliegens derselben Krankheit auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die auf dem fortbestehenden Grundleiden beruht. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der ArbG betreibt eine Einrichtung der Altenpflege. Die ArbN war dort als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Seit dem 7.2.17 war sie infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Der ArbG leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen. Da die ArbN noch länger arbeitsunfähig erkrankt war, bezog sie im Anschluss daran Krankengeld.
Am 19.5.17 unterzog sich die ArbN wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit Längerem geplanten Operation. Die Frauenärztin fertigte hierfür eine Erstbescheinigung wegen einer neuen Krankheit sowie darauf fußende Folgebescheinigungen aus. Im Juli 2017 erhielt die ArbN bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Urlaub und Überstundenausgleich, sodass durchgängig keine Arbeitsleistung mehr erbracht wurde. Zeitgleich begann sie eine Psychotherapie bei einem Neurologen. Sie erhielt in der Zeit seit dem 19.5. weder eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
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