16.02.2022 · Fachbeitrag · Erschwerniszulage
Corona-Prämien sind unpfändbar
| Corona-Prämien, die einem ArbN vom ArbG zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, können aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen als unpfändbare Erschwerniszuschläge gem. § 850 a Nr. 3 ZPO qualifiziert werden. |
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