· Fachbeitrag · Pfändung von Arbeitseinkommen
Unpfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Zahlt ein ArbG, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt. Dies gilt nur, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit einer Corona-Prämie. Der ArbG betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an die bei ihm als Küchenhilfe und Thekenkraft beschäftigte ArbN im September 2020 neben der vereinbarten Vergütung auch eine Corona-Prämie in Höhe von 400 EUR. Über das Vermögen der ArbN war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der ArbN. Sie forderte den ArbG erfolglos zur Zahlung eines die Corona-Prämie einbeziehenden pfändbaren Betrags auf. Der ArbG ist dem entgegengetreten, da die Corona-Prämie zum nicht pfändbaren Einkommen gehöre.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass die vom ArbG an die ArbN gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500 EUR steuer- und abgabenfrei sei. Die vom ArbG gezahlte Corona-Prämie sei zudem auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab (LAG Niedersachsen, 25.11.21, 6 Sa 216/21).
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