· Fachbeitrag · Europarecht
Kopftuchverbot und kein Ende ... Auch der EGMR sieht Verbot im Krankenhaus als rechtens an
| Das Verbot der Religionsausübung am Arbeitsplatz durch Untersagung, ein islamisches Kopftuch zu tragen, stellt einen Eingriff in die Garantie der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK dar. Die Mitgliedstaaten und ihre Einrichtungen können sich aber bei derartigen Verboten unter bestimmten Umständen erfolgreich auf die Prinzipien der Laizität und Neutralität berufen. |
Sachverhalt
Die ArbN ist französische Staatsbürgerin und muslimischen Glaubens. Sie wurde 1999 als Sozialassistentin in der psychiatrischen Abteilung eines öffentlichen Krankenhauses in Paris eingestellt. Ihr Vertrag war zunächst auf drei Monate befristet und wurde danach um ein Jahr verlängert. Nach Ende der Vertragslaufzeit sollte ihr Vertrag nicht erneut verlängert werden, weil sie sich weigerte, während der Arbeitszeit ihr Kopftuch abzulegen. Dies führte nach Angaben der Personalabteilung zu Beschwerden von Patienten.
Nach einer Beschwerde der ArbN teilte man ihr mit, die Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern, sei nicht religiös motiviert. Vielmehr beruhe sie auf ihrer Weigerung, das Kopftuch während der Arbeitszeit abzulegen und auf Beschwerden der Patienten. Die ArbN erhob hiergegen Klage. Die französischen Gerichte gaben dem ArbG recht. Hiergegen erhob die ArbN Individualbeschwerde. Sie sieht sich in ihrem Recht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK verletzt.
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