· Fachbeitrag · Europarecht
Öffentliche Äußerungen über Homosexuelle
Zur Widerlegung der Vermutung einer homosexuellen feindlichen Einstellungspolitik eines Vereins durch Äußerung eines Repräsentanten ist die Offenlegung der sexuellen Indentität anderer Vereinsmitglieder nicht notwendig (EuGH 25.4.13, C-81/12, FC Steaua Bucuresti, Abruf-Nr. 132394). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
2010 äußerte der Großaktionär Becali des rumänischen Fußballvereins „FC Steaua Bucuresti“ öffentlich, „er“ würde nicht einmal „wenn sich der Steaua auflöste, (...) einen Homosexuellen in die Mannschaft nehmen“. In seiner „Familie“ habe „ein Schwuler nichts verloren“, und der FC Steaua sei „seine Familie“. Die „Accept“, eine rumänische Vereinigung zum Schutz der Rechte lesbischer, schwuler, bi- und transsexueller Personen, legte vor dem Nationalen Rat für die Bekämpfung der Diskriminierung (CNCD) Beschwerde gegen den SC Steaua București und gegen Becali ein.
Vor dem CNCD blieb der Verein sanktionslos, da die Äußerungen Becalis „außerhalb des Geltungsbereichs eines möglichen Arbeitsverhältnisses“ lägen. Becali selbst belegte der CNCD mit einer Verwarnung. Eine schärfere Sanktion sieht das rumänische Recht für solche Fälle nicht vor. Die „Accept“ legte den Fall dem „Curte de Apel Bucuresti“ vor. Das Gericht setzte das Verfahren aus und stellte beim EuGH folgende Vorlagefragen:
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