· Fachbeitrag · Formale Zeugnisanforderungen
Gelochtes Geschäftspapier beim Zeugnis = kein unzulässiges Geheimzeichen
von Ass. jur. Petra Wronewitz
| Verfügt ein kleines handwerkliches Unternehmen nur über gelochtes Geschäftspapier, ist es kein nach § 109 Abs. 2 S. 2 GewO verbotenes Geheimzeichen, wenn dieses Geschäftspapier verwendet wird, um ein Zeugnis zu erteilen. |
Sachverhalt
ArbN und ArbG streiten über die Verpflichtung des ArbG, ein Arbeitszeugnis auf ungelochtem Geschäftspapier zu erteilen.
Die ArbN war über 30 Jahre bei dem beklagten ArbG, einem Handwerksbetrieb in der Baubranche mit etwa 20 Mitarbeitern, beschäftigt. Der ArbG erteilte der ehemaligen ArbN mit Datum vom 31.3.17 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier. Die ArbN erhob Klage vor dem Arbeitsgericht und verlangte ein Zeugnis auf ungelochtem Papier. Inhaltlich beanstandete sie das Zeugnis nicht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab (Arbeitsgericht Weiden 9.1.19, 3 Ca 615/18). Zur Überzeugung des Gerichts verfüge der ArbG nur über gelochtes Geschäftspapier. Einen Anspruch auf Beschaffung eines neuen, ungelochten Geschäftspapiers zur Erstellung eines Zeugnisses habe die ArbN nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ein ungelochtes Zeugnis maßgebender Standard bei einem eher kleinen Handwerksbetrieb sei. Auch liege in der Verwendung des gelochten Geschäftspapiers kein unzulässiges Geheimzeichen. Daraufhin legte die ArbN bei dem LAG Nürnberg Berufung ein.
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