· Fachbeitrag · Freistellung
Das wäre schön: Die dauerhafte unwiderrufliche Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung?
| Die Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung muss der ArbN beweisen können. |
Sachverhalt
Der ArbN war seit 1994 im Bereich der Grünpflege bei der beklagten Stadt tätig. Er war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und tarifvertraglich ordentlich unkündbar. Sein letzter Verdienst war monatlich 3.200 EUR brutto. 2015 wurde er zum Ordnungsamt abgeordnet. Mit einstweiligem Verfügungsverfahren erreichte er, dass die Abordnung Ende 2015 unter der Voraussetzung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht beendet wurde. Die Stadt teilte dem ArbN mit, dass, sofern er seine Arbeitskraft nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit anbiete, diese bis auf Widerruf nicht angenommen werde, insbesondere nicht vor dem amtsärztlichen Untersuchungsergebnis. Es werde auf das persönliche Anbieten der Arbeitsleistung verzichtet und der Arbeitswille unterstellt. Gleichzeitig erfolge die Zahlung von Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns.
Ein Versetzungsantrag des ArbN an das Ordnungsamt scheiterte. 2017 bot die Stadt dem ArbN eine Einsatzmöglichkeit im Amt für Straßen und Verkehr an. Trotz mehrfacher Versuche kam es zu keinem Gespräch. In einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren erklärte die Stadt, dass eine Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr für den ArbN vorhanden sei. Das Verfahren wurde ruhend gestellt und ein Termin zum Kennenlernen seitens des ArbN wahrgenommen. Dieser verlief negativ. Nach der Vorstellung des ArbN in einem Museum im Frühjahr 2018 kam es dort zu keiner Einstellung. Der ArbN ist seitdem unbeschäftigt. Er erhielt gleichwohl seine vereinbarte Vergütung. Die Stadt forderte ihn Anfang 2022 auf, im Rathaus zu erscheinen, um über seine weitere Tätigkeit zu sprechen. Hierzu wurde kein Einvernehmen erzielt.
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