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  • · Fachbeitrag · Gleichbehandlung

    Höchstbetrag in Sozialplan steht Ausgleich für Schwerbehinderung nicht entgegen

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Es verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan grundsätzlich die Gewährung eines zusätzlichen Abfindungsbetrags zum Ausgleich der durch eine Schwerbehinderung bedingten wirtschaftlichen Nachteile infolge des Arbeitsplatzverlusts vorsehen, dessen Zahlung aber wegen einer im Sozialplan vorgesehenen Höchstbetragsregelung bei älteren schwerbehinderten ArbN unterbleibt. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über einen zusätzlichen Abfindungsbetrag für Schwerbehinderte aus einem Sozialplan. Der langjährig beim ArbG beschäftigte ArbN ist schwerbehindert. Auf ihn findet ein Sozialplan Anwendung, den die Betriebsparteien anlässlich einer Werkschließung wirksam vereinbart haben. Dieser sieht einen Anspruch auf eine Abfindung zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes vor. Die Abfindungshöhe erfolgt auf Basis der Betriebszugehörigkeit, des Bruttomonatsentgelts und des Lebensalters. Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte wird ein zusätzlicher Abfindungsbetrag je nach dem Grad der Behinderung addiert. Der sich insgesamt ergebende Abfindungsbetrag wird auf einen maximalen Höchstbetrag pro ArbN beschränkt.

     

    Der ArbN erhielt diesen Höchstbetrag als Abfindung. Mit seiner Klage macht er die Zahlung des zusätzlichen Abfindungsbetrags aufgrund seiner Schwerbehinderung geltend. Er meint, die im Sozialplan enthaltene Höchstbegrenzung benachteilige schwerbehinderte ArbN. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab (LAG Nürnberg 2.12.20, 3 Sa 187/20).