· Fachbeitrag · Gleichbehandlung/Altersteilzeit
Keine Altersteilzeit vor dem 55. Lebensjahr
| Sinn und Zweck einer tariflichen Regelung, die die Voraussetzungen für den Übergang in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bestimmt, bedingen meist die Festlegung eines Mindestalters. Will sich ein ArbN demgegenüber auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, ist er für dessen Voraussetzungen voll darlegungspflichtig. |
Sachverhalt
Der ArbN ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Er ist als Dezernatsleiter für „Technik und Bau“ am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24.1.12 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
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Präambel Ausgehend von der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10.3.11 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23.7.96 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.
§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (1) Der ArbG kann mit Beschäftigten, die
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