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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmung

    Kann der ArbG seinen ArbN die Handynutzung verbieten, ohne den Betriebsrat zu beteiligen?

    | Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der ArbG den ArbN die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG stellt Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge her. Antragsteller ist der für seinen Betrieb gebildete Betriebsrat. An einigen Arbeitsplätzen in der Produktion sowie den Bereichen Versand und Wareneingang kommt es zuweilen ‒ etwa aufgrund eines notwendigen Maschinenumbaus oder ausstehender Wareneingänge ‒ zu Arbeitsunterbrechungen. Während dieser Zeiten werden die ArbN teilweise vom ArbG anderweitig eingesetzt oder sie sollen ‒ ohne konkrete Anweisung im Einzelfall ‒ anfallende Nebenarbeiten erledigen. Hierzu gehören zum Beispiel das Aufräumen des Arbeitsplatzes oder das Nachfüllen von Verbrauchsmaterial.

     

    Der ArbG wies die ArbN durch eine im Betrieb ausgehängte Mitarbeiterinformation mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hin, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei Verstößen sei mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen „bis hin zur fristlosen Kündigung“ zu rechnen. Der Betriebsrat forderte den ArbG unter Hinweis auf ein Mitbestimmungsrecht vergeblich auf, diese Maßnahme zu unterlassen. Er ist der Ansicht, der ArbG habe mit der einseitigen Anordnung sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt. Das Verbot betreffe das Ordnungsverhalten der ArbN im Betrieb. Die Verwendung von Mobiltelefonen und Smartphones kollidiere nicht in jedem Fall mit der vertraglichen Pflichterfüllung. Das gelte insbesondere für solche Zeiten, in denen keine Arbeit anfalle.