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  • · Nachricht · Gleichbehandlungsgrundsatz

    Bei Verstoß muss Betroffener wie ein vergleichbarer Mitarbeiter gestellt werden

    | Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst selbstredend auch freiwillige aktienorientierte Vergütungsbestandteile in Form so genannter Phantom Shares. |

     

    So entschied es das LAG Baden-Württemberg (22.10.21, 7 Sa 26/21). Der Senat äußerte sich auch zu den Folgen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dann müsse der von der Zuteilung zu Unrecht ausgenommene Mitarbeitende so gestellt werden, wie vergleichbare Mitarbeitende der entsprechenden Führungsebene. Werde aber die beanspruchte Zuteilung solcher Phantom Shares entsprechend den Regelungen des Performance Phantom Share Plan über die damit verfolgte personenbezogene Ziel- und Zwecksetzung durch Zeitablauf gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, komme als Sekundäranspruch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 , Abs. 3 , § 283 Satz 1 BGB in Betracht.

    Quelle: ID 48457304