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  • · Fachbeitrag · Gleichbehandlungsgrundsatz

    Mützenpflicht für männliche Piloten?

    Die Pflicht zum Tragen von Cockpitmützen nur für Männer verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG 30.9.14, 1 AZR 1083/12, Abruf-Nr. 143467).

     

    Sachverhalt

    Beim ArbG, der Lufthansa, gibt es einen Tarifvertrag, der die Geltung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorschreibt. Es besteht eine Arbeitnehmervertretung für das fliegende Personal und eine „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“, der zufolge das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform tragen muss. Hierzu gehört bei Piloten eine „Cockpit-Mütze“, die im Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen ist die „Cockpit-Mütze“ nicht Uniformbestandteil, sondern nur ein Accessoire.

     

    Im Dezember 2009 weigerte sich der ArbN, ein Pilot, einen längeren Flug mit Dienstmütze anzutreten. Daraufhin wurde ein anderer Pilot eingesetzt. Der ArbN wurde in einem Personalgespräch ermahnt, künftig die Dienstmütze zu tragen. Es wurde eine abmahnungsähnliche Gesprächsnotiz zur Personalakte genommen. Der ArbN klagte auf Entfernung der Ermahnung und Feststellung, dass er die Mütze künftig nicht mehr zu tragen brauche.