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  • · Nachricht · Gleichbehandlungsgrundsatz

    Sozialplan: Unwirksame Regelung, die vom ArbG veranlasste Eigenkündiger vom Nachteilsausgleich ausschließt

    | Die Regelung in einem Sozialplan, die alle Beschäftigte mit besonderem Kündigungsschutz bei arbeitgeberseitig veranlasster Eigenkündigung von der Einbeziehung in einen Nachteilsausgleich ausschließt, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. |

     

    Diese Klarstellung traf das LAG Berlin-Brandenburg (15.9.23, 12 Sa 1160/22, Abruf-Nr. 238052). Der Senat stellte klar, dass im Sozialplan vorgesehene persönliche Ausnahmen von einer Stichtagsregelung, wonach danach ausgesprochene Eigenkündigung als arbeitgeberseitig veranlasst gelten und einen Abfindungsanspruch auslösen, eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes bedürfen, damit sie dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz genügen. Das Innehaben besonderen Kündigungsschutzes stellt einen solchen Grund nicht dar, wenn er die Gefahr einer Kündigung wegen der Betriebsänderung oder die Gefahr eines Nachteils daraus nicht beseitigt.

    Quelle: ID 49778403