· Fachbeitrag · Haftung
Ausgewählte Fälle zur Arbeitnehmerhaftung
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| Ob aus Unachtsamkeit oder gewollt - Schäden durch ArbN können im Betrieb jederzeit verursacht werden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ArbN hierfür im Rahmen des Schadenersatzes haften muss, und welche Konsequenzen aus solchen Vorfällen gezogen werden können. Dieser Beitrag erläutert anhand ausgewählter Fälle die Haftung im Arbeitsrecht sowie die Konsequenzen für den ArbG und ArbN. |
Grundlagen der eingeschränkten Haftung des ArbN
Das BAG legte bereits 1994 fest, dass die Haftung des ArbN bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit beschränkt ist (27.9.94, GS 1/89). Dabei wird in Analogie zu § 254 BGB eine Schadenseinteilung in drei Stufen nach dem Grad des Verschuldens vorgenommen (Quotenbildung):
- Volle Haftung des ArbN bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
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