· Fachbeitrag · Ordentliche Kündigung
Weisungsrecht des ArbG bei der Schutzkleidung des ArbN
| Die Weisung des ArbG, rote Arbeitshosen als Schutz- und Arbeitskleidung zu tragen, ist aus sachlichen Gründen berechtigt. Sie schränkt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ArbN nicht unverhältnismäßig ein. |
Sachverhalt
Der ArbN war bei einem Industriebetrieb in der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie kniende Arbeiten, vor allem bei der Montage.
Beim ArbG gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte dieser für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten unter anderem rote Arbeitshosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Grund für diese Regelung waren die Wahrung der Corporate Identity, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der ArbN sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten. Ob es sich bei den roten Hosen um Arbeitsschutzkleidung handelte, war erstinstanzlich streitig.
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