· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Azubi muss Schmerzensgeld für Verletzung des Kollegen zahlen
| Wer einen Kollegen bei der Arbeit durch eine betriebsferne Tätigkeit fahrlässig verletzt, muss ihm ein Schmerzensgeld zahlen. |
Ein Auszubildender war mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt, als er ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung eines Kollegen warf und ihn am Auge traf. Dieser erlitt eine Hornhaut- und eine Oberlidrandverletzung. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet er an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens.
Das Arbeitsgericht und das LAG haben den Auszubildenden zu einem Schmerzensgeld von 25.000 EUR verurteilt. Er habe den Kollegen fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Er hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Auch sei er nicht von seiner Haftung befreit, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird (Hessisches LAG 20.8.13, 13 Sa 269/13, Abruf-Nr. 133282).