· Fachbeitrag · Homeoffice
Wenn ArbN im Homeoffice bleiben sollen:Wichtige Maßnahmen für den ArbG ‒ Teil 2
| Im zweiten Teil geht es vorrangig um den Unfallversicherungsschutz, die Kostenübernahme sowie die Regeln, die zu beachten sind, wenn die Homeoffice-Tätigkeit beendet werden soll. Um den Überblick über die nun vorzunehmenden Maßnahmen zu behalten, findet sich am Ende des Beitrags eine praktische Checkliste ‒ getrennt für die Bereiche Personal- und Rechtsmanagement, IT -und Datenschutzbeauftragte. |
1. Unfallversicherungsschutz (§ 8 SGB VII)
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde § 8 SGB VII dahin angepasst, dass der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten („Homeoffice“) oder an einem anderen Ort („mobile Arbeit“) ausgeübt wird. Das heißt, der Unfallversicherungsschutz gilt nicht nur für sogenannte Betriebswege, etwa zum Drucker oder zu einem Schrank mit Büromaterialien. Er wurde vielmehr auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet. Darüber hinaus wird er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die ArbN zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen müssen.
2. Kosten für Arbeitsmittel im Homeoffice
Was im Unternehmen gilt, gilt auch im Homeoffice: Der ArbG trägt die Kosten für den Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel. Er muss seinen ArbN die erforderlichen Arbeitsmittel wie Büromaterial, Büromöbel und Technik auf seine Kosten zur Verfügung stellen, sowie für Wartungskosten aufkommen.
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