29.03.2016 · Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Kein Verfrühungsschaden nach Abschluss eines Prozessvergleichs mit dem Insolvenzverwalter
| Schließt der ArbN nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter mit der Dreimonatsfrist nach § 113 S. 2 InsO einen Beendigungsvergleich, der das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beendet, ist dieser Prozessvergleich materiell-rechtlich ein Aufhebungsvertrag. Hierdurch wird die ursprüngliche Kündigung des Insolvenzverwalters gegenstandslos und ein Anspruch auf Schadenersatz des ArbN nach § 113 S. 3 InsO entfällt (BAG 19.11.15, 6 AZR 558/14, Abruf-Nr. 183186 ). |
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