· Fachbeitrag · Betriebsübergang
Wer muss was beim Betriebsübergang wann und wie regeln? ‒ Der richtige Zeitplan! Teil 2
| Der richtige Zeitplan beim Betriebsübergang ist für Erwerber und Veräußerer wichtig. Gilt es doch, hier möglichst keine bis wenige Fehler zu machen. Ging es im ersten Teil um die einzelnen Phasen der Anbahnung des Betriebsübergangs, der Beteiligung des Betriebsrats und Wirtschaftsausschusses sowie um die Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber zur Datenübertragung, beschäftigt sich der 2. Teil mit den Abläufen in der heißen Phase des Betriebsübergangs und der Zeit nach dessen Abschluss. |
4. Haftungsfragen und Abdingbarkeit von Risiken
Der Erwerber muss beim (Teil-) Betriebsübergang im Auge haben, dass er ab dem Zeitpunkt des Übergangs, also der tatsächlichen Übernahme der betrieblichen Leitungsmacht, in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Veräußerers eintritt. Insbesondere sind bei der Berechnung von Kündigungs-, Ausschluss- und Verjährungsfristen von ihm hinsichtlich der übergegangenen Belegschaft auch Zeiträume zu berücksichtigen, die vor dem Übergang allein im Betrieb des Veräußerers erbracht worden sind. Dies betrifft:
- die Berechnung der Kündigungsfristen und deren Verlängerung nach § 622 Abs. 2 BGB,
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