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  • 25.07.2024 · Nachricht · Kündigung

    Beweiswert der AUB erschüttert, wenn ArbN passgenau einreicht

    | Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) ist regelmäßig erschüttert, wenn ein ArbN unmittelbar nach einer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung Bescheinigungen einreicht, die passgenau die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken. |