22.11.2022 · Nachricht · Kurzarbeitergeld
Fehler bei KUG-Berechnung: ArbG schadenersatzpflichtig
| Den ArbG trifft aus dem Arbeitsverhältnis die Nebenpflicht, im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Kurzarbeitergeld die Interessen der von Kurzarbeit betroffenen ArbN zu wahren. Verletzt er diese schuldhaft, kann er sich nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB schadenersatzpflichtig machen. |
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