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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Was gilt bei der Durchführung des BEM?

    | Immer wieder gibt es Probleme beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), obwohl es bereits seit 10 Jahren gilt. Das in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelte Verfahren kann bei falscher Durchführung im Rahmen eines Rechtsstreits um eine krankheitsbedingte Kündigung durch den ArbG negative Auswirkungen haben. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen sind unsicher, wann und in welcher Form das BEM durchzuführen ist. |

     

    Frage: Wann ist das BEM durchzuführen und wer muss initiativ werden?

     

    Antwort: Die Verpflichtung, ein BEM anzubieten, entsteht für den ArbG, wenn innerhalb eines Jahres eine sechswöchige ununterbrochene oder auf mehrere Zeiträume verteilte Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt wird. Hierbei sind bei wiederholter AU alle Krankheitstage zu berücksichtigen, auch wenn diese auf unterschiedlichen Grunderkrankungen beruhen. § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den ArbG, initiativ zu werden und von sich aus das BEM anzubieten. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größe des Betriebs und vom Vorhandensein eines Betriebsrats.

     

    Frage: Welche Stellen sind bei der Durchführung des BEM zu beteiligen?

     

    Antwort: Im Rahmen des BEM sind zunächst der ArbG, der betroffene ArbN, der Betriebsrat nach § 84 Abs. 2, § 93 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung, für den Fall ihres Vorhandenseins und einer Schwerbehinderung des betroffenen ArbN, in diesen Fällen auch das Integrationsamt und nach § 84 Abs. 2 S. 2 SGB IX der Werks- oder Betriebsarzt heranzuziehen. Darüber hinaus gilt, dass der betroffene ArbN mit der Durchführung des BEM einverstanden sein und mitwirken muss. Erklärt er, ein BEM-Verfahren sei nicht gewünscht und er wolle an einem solchen nicht teilnehmen, sollte diese Erklärung dokumentiert und zur Personalakte genommen werden. Die Durchführung eines BEM gegen den Willen des Betroffenen ArbN ist nicht möglich. Es kommt in diesem Zusammenhang aber darauf an, dass der entgegenstehende Wille klar geäußert wurde.

     

    Frage: Was ist der Zweck des BEM und wie verläuft es grundsätzlich?

     

    Antwort: Nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX muss beim BEM ein Klärungsprozess stattfinden, in dem Lösungen zur Überwindung von Arbeitsunfähigkeit, zur Vorbeugung und zum Erhalt des Arbeitsplatzes gefunden werden sollen. Das Verfahren ist nicht formalisiert. Zusammen mit dem Betriebsrat kann der ArbG hingegen eine Betriebsvereinbarung treffen, in der der Ablauf im Einzelnen geregelt ist. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats ergeben sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG. Generell muss eine diesen Zielen orientierte Klärung ernsthaft versucht werden. Vernünftige Anpassungs- oder Änderungsmöglichkeiten sollen hinsichtlich des Arbeitsplatzes sachlich und fair diskutiert werden. Neben der leidensgerechten Umgestaltung des vorhandenen Arbeitsplatzes ist zu prüfen, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz im Rahmen der Umsetzung frei gemacht werden kann.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 89 | ID 42643904