· Fachbeitrag · Leserforum
Welche Strategien helfen dem ArbG bei Verdacht auf „AGG-Hopping“?
| Bewerbungen auf Stellen, an denen bestimmte Bewerber kein wirkliches Interesse haben, nehmen in der Praxis zu, seit sich die Möglichkeit, bei einer vermuteten Benachteiligung aus den in § 1 AGG genannten Gründen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen zu können, herumgesprochen hat. Eine nicht benachteiligungsfreie Stellenausschreibung oder unbedachte Äußerungen gegenüber der/dem Bewerber/in können hier schon Vermutungstatsachen schaffen. AA zeigt auf Leseranfragen hin Gegenstrategien für den Prozessvertreter des ArbG auf. |
Frage: Besteht auch ein Entschädigungsanspruch des Bewerbers, wenn zwar eine u.U. nicht benachteiligungsfreie Stellenanzeige geschaltet wurde, der Bewerber aber bereits die objektiven Kriterien der Stellenausschreibung nicht erfüllt?
Antwort: Nach der neuen Rechtsprechung des BAG ( BAG 14.11.13, 8 AZR 997/12, Abruf-Nr. 143056 in AA 14, 188 ) nicht. Sind die in der Ausschreibung für die konkrete Stelle aufgestellten Anforderungen rechtmäßig, darf der ArbG also bestimmte Eigenschaften oder Qualifikationen redlicherweise verlangen, hat ein Bewerber der diese objektiven Kriterien nicht erfüllt, unabhängig vom Vorliegen einer Benachteiligung gegenüber anderen Bewerbern, keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 oder 2 AGG.
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