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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Lohnvorschuss, Darlehen, Nachzahlungen:Besonderheiten bei der Nachzahlung, Teil 2

    von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis spielen Lohnvorschüsse, ArbG-Darlehen und Lohnnachzahlungen eine große Rolle. Was ArbG als Drittschuldner im Falle einer Lohnpfändung speziell bei Nachzahlungen zu beachten haben, zeigt der zweite Teil des Beitrags. |

    1. Besonderheiten bei Nachzahlung von Arbeitseinkommen

    Es kann unterschiedliche Gründe haben, warum einem ArbN Nachzahlungen zustehen, z. B. rückwirkende tarifliche Lohnerhöhung, rückwirkende Beförderung bzw. Höhergruppierung, rückwirkende Zahlung durch den ArbG infolge eines gewonnenen Prozesses des ArbN, Zahlung von Jahrestantiemen, durch den ArbN selbst veranlasste Änderung der Lohnsteuerkarte, Zahlung zusätzlichen Arbeitslohns in Form eines 13. bzw. 14. Monatsgehalts.

     

    PRAXISTIPP | Eine Nachzahlung von Arbeitslohn ist pfändungsrechtlich nach dem Entstehungsprinzip zu behandeln. Jedem Monat ist der konkrete Anteil an der Nachzahlung zuzurechnen (BGH NJW-RR 18, 504). Also: Nachzahlungen müssen beim Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden, für den ‒ nicht in dem ‒ sie gezahlt werden! Folge: Der ArbG muss das Gesamteinkommen nachberechnen, wobei er die Verhältnisse des betreffenden Auszahlungszeitraums zugrunde legen muss. Hieraus ist dann erneut der pfändbare Einkommensanteil zu ermitteln.