· Fachbeitrag · Meinungsfreiheit
BVerfG: Auseinandersetzungen in Betrieben dürfen durchaus scharf geführt werden
| Auch im Betrieb ist die Meinungsfreiheit geschützt. Sachbezogene Auseinandersetzungen dürfen durchaus scharf geführt werden. |
Sachverhalt
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Kündigung wegen eines Schreibens an die Belegschaft. Der ArbN erlangte in einer Betriebsratswahl ein Mandat. Der ArbG stellte ihn kurz nach Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahl aus anderen Gründen von seiner Arbeitsleistung frei und kündigte das seit mehreren Jahren bestehende Arbeitsverhältnis. Daraufhin ließ der ArbN im Betrieb ein Schreiben ausgeben. Darin warf er dem namentlich benannten Betriebsleiter unter anderem vor, Beschäftigte „wie Zitronen auszupressen“, Alte, Kranke und „Verschlissene“ gegenüber Gesunden und Jungen oder auch Leih-ArbN und befristet Beschäftigte gegenüber der Stammbelegschaft „auszuspielen“. Überhaupt werde mit den Hoffnungen von entliehenen oder befristet Beschäftigten „brutal gespielt“. Den ArbN habe der Betriebsleiter anscheinend aus Angst vor den Betriebsratswahlen aus dem Unternehmen entfernt. Am Ende des Schreibens findet sich als Zitat der Satz: „Wer heute einem Übel teilnahmslos zuschaut, kann schon morgen selbst Opfer des Übels werden“. Daraufhin kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich, ein zweites Mal.
Arbeitsgericht und LAG hielten die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung war aber wirksam.
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