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  • · Fachbeitrag · MiLoG

    So werden Zuschläge und Sonderzahlungen beim Mindestlohn berücksichtigt

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    | Der ArbG schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Dieser Mindestlohnanspruch wird durch die Entgeltzahlungen als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfüllt. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der ArbG ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des ArbN erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zum Beispiel § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN hat nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag Anspruch auf ein Monatsgehalt sowie besondere Lohnzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit etc. Daneben hat er Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Im Dezember 2014 schloss der ArbG mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wie die Jahressonderzahlungen ausgezahlt werden sollen. Seit Januar 2015 zahlt der ArbG dem ArbN monatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 EUR je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, insgesamt 1.507,30 EUR brutto.

     

    Der ArbN hat geltend gemacht, sein Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 EUR brutto/Stunde geleistet werden. Er verlangt die Differenz zum tatsächlich gezahlten Bruttomonatslohn.