· Fachbeitrag · Mindestlohn
Übergangsregelung zum Mindestlohn fürZeitungszusteller ist verfassungsgemäß
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Die Herabsetzung des Mindestlohns für Zeitungszusteller bis zum 31.12.17 durch die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des ArbZG, haben Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent des ihnen zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist. |
Sachverhalt
Die ArbN ist seit 2013 als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet täglich mehr als 2 Stunden ausschließlich zur Nachtzeit bis spätestens 6:00 Uhr morgens. Die Vergütung ist arbeitsvertraglich auf Stücklohnbasis geregelt. Darüber hinaus ist ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Stücklohn vereinbart. Tatsächlich zahlte der ArbG seit dem 1.1.15 den gesetzlichen Mindestlohn, der nach § 24 Abs. 2 MiLoG gegenüber dem allgemeinen Mindestlohn bis zum 31.12.17 übergangsweise herabgesetzt war.
Die ArbN beansprucht den allgemeinen Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei daher unwirksam. Mit der Klage begehrt sie die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Stunde. Darüber hinaus beansprucht sie einen höheren Nachtarbeitszuschlag. Dieser müsse nach § 6 Abs. 5 ArbZG auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden. Außerdem müsse er wegen der Dauernachtarbeit 30 Prozent betragen.
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