· Fachbeitrag · Zuschläge/Arbeitsentgelt
Was ist mit dem Zuschlag für Dauernachtarbeit?
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, ist dem Nacht-ArbN für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden ein angemessener Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen, wenn nicht alternativ eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewährt wird. Dies erfordert regelmäßig einen Zuschlag von 30 Prozent für die Erbringung von Dauernachtarbeit, der je nach den Umständen des Einzelfalls erhöht oder herabgesetzt werden kann. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Höhe angemessener Nachtarbeitszuschläge. Der ArbG betreibt die Zustellung diverser Zeitungsprodukte. Der ArbN war als Zeitungszusteller beschäftigt und erbrachte seine Arbeit während der gesetzlichen Nachtzeit im Umfang von mehr als zwei Stunden an mehr als 48 Tagen pro Kalenderjahr. Der ArbG zahlte dem ArbN einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 10 Prozent auf den jeweiligen Bruttostundenlohn.
Der ArbN verlangt mit der Klage einen höheren Nachtarbeitszuschlag. Er meint, für seine dauerhaft während der Nachtzeit versehene Arbeitsleistung sei ein Zuschlag von insgesamt 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn angemessen. Selbst wenn sich der ArbG für sein Zustellkonzept auf die Medienfreiheit berufen könne, dürfe das den Gesundheitsschutz der Nacht-ArbN nicht unterlaufen.
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