29.06.2016 · Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung
Chefarzt muss Oberarzt nicht am Erlös beteiligen
| Für einen Chefarzt besteht keine vertragliche Pflicht, etwaige Abgaben oder Abrechnungsanteile aus seinen Privatliquidationserlösen direkt an die vertretenden Oberärzte zu leisten. Aus der berufsrechtlichen Obliegenheit folgt kein Zahlungsanspruch des nachgeordneten Arztes. |
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