27.11.2024 · Nachricht · Mitbestimmung
Kein Individualanspruch des ArbN auf Tätigwerden des Betriebsrats
| Ein individualrechtlicher Anspruch des ArbN gegen den ArbG auf Ausübung des Initiativrechts gegenüber dem Betriebsrat über die Art und Weise der Durchführung des Gesundheitsschutzes bei nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen kann aufgrund der Gestaltungsfreiheit und dem Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien nur auf Ausnahmen beschränkt sein. |
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