· Fachbeitrag · Mobbing
Fehlender Gruß ist kein „Mobbing“
| Konflikte am Arbeitsplatz sind in der heutigen Arbeitswelt typisch. Nicht jeder Vorfall, der dem ArbN übel aufstößt, ist hingegen als „Mobbing“ zu bewerten. Insofern wird Mobbing als gezieltes, schikanöses, herabwürdigendes Verhalten von Vorgesetzten oder anderen ArbN gegenüber einem oder mehreren ArbN definiert. |
Das LAG Rheinland-Pfalz hat in einer aktuellen Entscheidung (20.9.12, 10 Sa 121/12, Abruf-Nr. 130535) entschieden, dass ein unterbliebener Morgengruß und andere Verletzungen „subjektiver Empfindlichkeiten“ weder für sich allein genommen, noch in der Gesamtschau als Mobbing angesehen werden können. Im entschiedenen Fall hatte eine langjährig bei einem Verband beschäftigte Verwaltungsfachkraft behauptet, seit Juli 2009 durch die neue Geschäftsführerin gemobbt zu werden. So sei sie in Personalfragen mehrfach übergangen worden. Sie sei damit anderen Mitarbeitern der Abteilung gleichgestellt und ihr sei die Leitungsrolle entzogen worden. Für diese Zurücksetzungen verlangte die ArbN eine Entschädigung von über 120.000 EUR.
Bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Mainz wurde die Klage abgewiesen, da die Vorfälle auch in der Gesamtschau nicht als Mobbing, nämlich als zielgerichtetes schikanöses und herabwürdigendes Verhalten zu werten seien. Dem folgte das LAG Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 20.9.12.
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