· Fachbeitrag · Persönlichkeitsrecht
Ein Gespräch unter ArbG: Wenn der alte ArbG dem Neuen etwas über die ArbN sagen will
| Eine ArbN kann ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihr bisheriger ArbG bestimmte Behauptungen nicht gegenüber einem Folge-ArbG äußert ‒ auch wenn deren Wahrheitsgehalt unterstellt wird. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über einen Anspruch der ArbN gegen den ArbG auf Unterlassung von Äußerungen des Geschäftsführers des alten ArbG gegenüber dem neuen ArbG.
Die ArbN war beim ArbG als Leitende Fachkraft Gesundheitswesen für den Geschäftsbereich Alltagspaten beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.4.21 zum 31.5.21. Mit Schreiben vom 3.5.21 erklärte der ArbG die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Die ArbN habe bei Abschluss fälschlich vorgegeben, noch bei ihrem vorherigen ArbG, der Firma Z., Y.-Stadt, beschäftigt zu sein. Tatsächlich sei das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 30.9.20 beendet gewesen. Vorsorglich kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis mit gleichem Schreiben außerordentlich fristlos wegen verschiedener behaupteter Vertragspflichtverletzungen.
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