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  • · Fachbeitrag · Geschäftsgeheimnisse

    „Catch-all-Klausel“ ist eine unangemessene Benachteiligung

    | Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsklausel, die den ArbN bezüglich aller internen Vorgänge beim ArbG über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sogenannte Catch-all-Klausel), benachteiligt den ArbN unangemessen und ist deshalb unwirksam. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten in der Revision unter anderem noch über die Wirksamkeit einer umfassenden Stillschweigensverpflichtung nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Der ArbG ist ein führender Hersteller von Füllmaschinen für Lebensmittel und Getränke sowie des dazu passenden Verpackungsmaterials. Diese Verpackungen stellt der ArbG auf Faltschachtelklebemaschinen (AFK-Maschinen) in einer Menge von zuletzt ca. 34 Milliarden Stück pro Jahr her. Konkurrenzunternehmen konnten vergleichbare Produkte bislang nicht in dieser Dimension auf den Markt bringen.

     

    Der beklagte ArbN war beim ArbG von Oktober 1988 bis zum 31.12.16 beschäftigt. Er war maßgeblich an der Weiterentwicklung der Produkte beteiligt und seit dem 1.1.09 als Central Technology Manager tätig. Der Arbeitsvertrag vom 5.12.08 lautet auszugsweise: