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  • · Fachbeitrag · Persönlichkeitsrecht

    Ende des Arbeitsverhältnisses: Streit über Belegschaftsfoto im Internet

    | Hat der ArbN zugestimmt, dass ein Beschäftigtenfoto von ihm im Internetauftritt des ArbG gezeigt wird, kann diese Zustimmung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern. |

     

    Hierauf wies das LAG Rheinland-Pfalz hin (6 Sa 271/12, Abruf-Nr. 130748). Die Richter machten aber auch deutlich, dass dies nur gelte, wenn das Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken diene und der (ehemalige) ArbN nicht besonders herausgestellt werde. Dann würde der Grundsatz von Treu und Glauben die Widerrufsbefugnis des ArbN einschränken.

     

    PRAXISHINWEIS |  In einem entsprechenden Fall muss der Anwalt also genau prüfen, in welcher Art und Weise der ArbN auf dem Bild dargestellt wird und in welchem Zusammenhang das Bild gezeigt wird.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 107 | ID 39614760