· Fachbeitrag · Persönlichkeitsrechte
Diebstahl versus Persönlichkeitsrecht: Wunsch des ArbG nach Aufklärung ist höher zu bewerten
| Das Interesse des ArbG, einen Diebstahl aufklären zu können, ist höher zu bewerten, als die mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der ArbN. Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Oberhausen. In zweiter Instanz regte das LAG Düsseldorf nun an, sich gütlich zu einigen. |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt einen Fanshop, in dem Fanartikel der Fußballmannschaft eines Bundesligisten veräußert werden. Die ArbN war mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden als Verkäuferin tätig. Der Shop bestand aus einem 180 m2 großen Verkaufsraum und einem 27 m2 großen Lagerraum. Der ArbG hatte den Lagerraum mit Videoüberwachungskameras ausgestattet. Neben Lagerregalen und Tresoren befand sich hierin ein Sitzbereich, bestehend aus einem Tisch und Stühlen. Dieser wurde von den Mitarbeitern für Pausen und kurze Unterhaltungen genutzt.
Das Arbeitsgericht Oberhausen (25.2.16, 2 Ca 2024/15, Abruf-Nr. 146611 in AA 16, 55) hat die auf Unterlassung und Schadenersatz gerichtete Klage der ArbN abgewiesen.
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