· Fachbeitrag · Personalakten
Der Blick in die Personalakte mit einemRechtsanwalt bleibt wohl die Ausnahme
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Der ArbN hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BetrVG). Ein Anspruch des ArbN auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts besteht jedenfalls dann nicht, wenn der ArbG dem ArbN erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. |
Sachverhalt
Der ArbN ist nach einem Betriebsübergang beim ArbG als Lagerist beschäftigt. Der bisherige ArbG hatte ihm eine Ermahnung erteilt. Der ArbN beantragte daraufhin, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen. Dies hat der ArbG unter Hinweis auf sein Hausrecht abgelehnt. Zuvor wurde dem ArbN jedoch gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. Mit der Klage verfolgt der ArbN seinen Antrag weiter.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab (LAG Nürnberg 10.10.15, 8 Sa 138/14). Das Einsichtsrecht des ArbN in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.
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